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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arden Automobilbau GmbH

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern. Die AGB gelten, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie geltend auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), jedoch nur soweit darauf explizit hingewiesen wird. Neben den AGB gelten für Einkäufe ergänzend unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen.

(2) Sämtliche von uns eingegangenen Geschäftsbeziehungen werden ausschließlich auf der Basis dieser AGB abgeschlossen. Abweichende oder entgegenstehende Klauseln in AGB unserer Vertragspartner werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB, auch wenn der Vertragspartner Verbraucher ist. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Sämtliche Informationen, Erklärungen und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern von Arden erfolgen zu Informationszwecken und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

(2) Die Darstellung von Waren im Onlineshop stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Vertragspartner zu bestellen. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot. Wir bestätigen den Zugang einer Bestellung auf elektronischem Wege unverzüglich. Diese Eingangsbestätigung stellt ebenso wie die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung noch keine verbindliche Annahme unsererseits dar. Der Vertragsschluss kommt erst mit einer gesonderten Auftragsbestätigung zustande. Wir sind berechtigt, das verbindliche Angebot des Vertragspartners innerhalb von sieben (7) Werktagen, bei einer elektronischen Bestellung innerhalb von drei (3) Werktagen, ab Eingang der Bestellung des Vertragspartners anzunehmen.

(3) Die Regelungen dieses § 2 gelten auch für Verbraucher.

 

§ 3 Preise

(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten für Lieferungen unsere Preise „ab Werk“. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren werden gesondert berechnet.

(2) Preisangaben in Prospekten und Katalogen sind unverbindlich und dienen nur Informationszwecken. Diese Regelung gilt auch gegenüber Verbrauchern.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die von uns jeweils ausgewiesenen Bruttopreise. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern oder Kaufleuten ist die gesetzliche Umsatzsteuer bei Preisangaben nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die von uns erteilten Rechnungen sofort ohne Abzug zu bezahlen. Rechnungen über Fahrzeuglieferungen sind bei Abholung zu bezahlen. Diese Regelungen gelten auch für Verbraucher.

(2) Bei Umbauten muss die vereinbarte Werkleistung nach Fertigstellung abgenommen werden. Rechnungen für Reparaturen, Umbauten und Montagen an uns zur Verfügung gestellten Fahrzeugen sind nach der Abnahme sofort ohne Abzug zu bezahlen. Die Abnahme erfolgt bei Abholung des Fahrzeuges nach Fertigstellung. Über die Abnahme wird bei der Abholung ein Protokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Diese Regelungen gelten auch für Verbraucher.

(3) Bei Überschreitung des Zahlungsziels gemäß Ziffer 1 Satz 1 kommt der Vertragspartner in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und gegenüber sonstigen Vertragspartnern in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt.

(4) Bei Teillieferungen oder Teilleistungen können wir für den Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners die Erfüllung der noch aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen so lange verweigern, bis die rückständigen Forderungen erfüllt worden sind. Außerdem sind wir in einem derartigen Fall berechtigt, abweichend von den Regelungen oben unter Ziffer 1 für die noch zu erbringenden Restleistungen Zug- um Zug-Zahlung zu verlangen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzugseintritt oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern, berechtigen uns, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.

(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Lieferfristen und -termine

(1) Lieferfristen und -termine gelten nur im Sinne von ca.-Angaben, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist bei Kaufverträgen beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Vertragspartner innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Durchführung von Montage-, Reparatur- und Wartungsverträgen beginnen nicht vor unserer Auftragsbestätigung und Zurverfügungstellung bzw. Verfügbarkeit des Fahrzeugs, an welchem die Arbeiten durchzuführen sind. Im Übrigen gelten die Regelungen oben unter Satz 2 und Satz 3 entsprechend.

(2) Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. Lieferungsverzögerungen seitens des Zulieferers, Streik, Aussperrung, Materialknappheit, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, verlängert sich die jeweilige Liefer- bzw. Leistungsfrist um den Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Hinderungsgrundes.

(3) In Fällen der von uns nicht verschuldeten Nichtverfügbarkeit bzw. Nichterbringbarkeit der Leistung wegen wesentlicher Erschwerung oder Unmöglichkeit sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung informiert und uns gleichzeitig verpflichtet haben, bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Vertragspartners zu erstatten. Der Vertragspartner kann nach Erteilung einer entsprechenden Information durch uns von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Vertragspartner nicht zurückweisen, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an deren Ablehnung. Gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners, die er statt eines Schadenersatzanspruches oder neben einem Schadenersatzanspruch geltend machen kann, bleiben unberührt.

(4) Wir sind von der Einhaltung jeglicher Lieferfrist entbunden, falls der Vertragspartner aus früheren Aufträgen oder hinsichtlich einer Teillieferung eines Auftrages in Zahlungsverzug gerät oder sonstige Vertragspflichten nicht erfüllt.

(5) Bei der Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag; in allen anderen Fällen ist der Tag, an dem der Vertragspartner die Mitteilung von der Versand-, Liefer- oder Übergabebereitschaft erhält, maßgebend.

(6) Die Regelungen diese § 5 gelten auch für Verbraucher

 

§ 6 Versendung/Gefahrtragung

(1) Die Versendung erfolgt nach Angabe der Versandkosten zu Lasten des Vertragspartners an ihn oder nach seinen Angaben an Dritte.

(2) Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die zu liefernde Ware unseren Betrieb verlassen hat. Entsprechendes gilt, wenn die zu liefernde Ware auf unsere Veranlassung von einem Vorlieferanten unmittelbar an den Vertragspartner versendet wird. Diese Regelungen gelten auch bei Teillieferungen oder wenn wir noch Leistungen anderer Art übernommen haben. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des Untergangs oder des Verlustes der Versendung erst mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Verbraucher über.

(3) Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an diesen auf ihn über.

(4) Wir sind berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Vertragspartners gegen das Transportrisiko zu versichern. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für uns nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(5) Nicht versendungspflichtige Waren oder sonstige Leistungen sind vom Vertragspartner in unserem Betrieb entgegen- bzw. abzunehmen, und zwar spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen ab Zugang der jeweiligen Liefer- bzw. Abholungsanzeige.

(6) Im Falle eines berechtigten Schadenersatzes können wir einen pauschalierten Betrag i.H.v. 15 % des Kaufpreises bei Verträgen über Neu- und Gebrauchtwagen und 20 % bei Verträgen über Ersatzteile oder sonstige Leistungen verlangen. Dem Vertragspartner bleibt es ausdrücklich vorbehalten den Nachweis zu führen, der Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ausgefallen als die in Ansatz gebrachten Pauschalen. Wir selbst sind durch die Schadenspauschalen ebenfalls nicht gebunden, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen können.
(7) Bei Bestellungen im Arden Onlineshop gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Die Preise verstehen sich als Endpreise inklusive Mehrwertsteuer, und zuzüglich Versandkosten. Versandkosten fallen nur an, wenn der Vertragspartner bei einem Versand innerhalb Deutschlands den Bestellwert von 20,00 Euro, bei einem Versand innerhalb Europas den Bestellwert von 50,00 Euro und bei einem Versand außerhalb Europas den Bestellwert von 100,00 Euro unterschreitet. In diesen Fällen belaufen sich die Versandkostenpauschalen bei einem Versand in Deutschland auf 5,90 Euro, bei einem Versand innerhalb Europas auf 8,90 Euro und bei einem Versand außerhalb Europas auf 14,90 Euro. Im Übrigen erfolgt der Versand bei Onlineshop Bestellungen kostenfrei. Der Versand erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme, Finanzierung, Vorkasse oder Kreditkarte. Im Falle eines Widerrufes durch den Vertragspartner, hat dieser die Rücksendungskosten zu tragen.

 

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Vertragspartner hat gelieferte Ware nach Eingang sofort zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Die Nichtbeachtung der Rügefrist hat den Ausschluss des Vertragspartners mit Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die nicht oder verspätet gerügten Mängel zur Folge.

(2) Bei fehlerhaften Lieferungen oder Leistungen ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach unserer Wahl entweder an Ort und Stelle oder an unserem Sitz oder am Sitz eines mit uns assoziierten Unternehmens zu überprüfen. Die Überprüfung hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Vertragspartner ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf an bemängelten Waren und/oder Leistungen nichts geändert werden, anderenfalls verliert der Vertragspartner seine Gewährleistungsansprüche. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher.

(3) Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der bemängelten Waren entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben oder dem Vertragspartner unter angemessener Wahrung seiner Interessen Minderung gewähren. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher.

(4) Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren bei neuen Kaufgegenständen nach einem (1) Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Kaufgegenständen sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungszeit bei neuen Kaufgegenständen zwei (2) Jahre beginnend ab der Übergabe der Kaufsache und bei gebrauchten Kaufgegenständen ein (1) Jahr ab Übergabe der Kaufsache. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners für Reparaturen, Umbauten und Montagen verjähren ein (1) Jahr nach Abnahme. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher. Die vorgenannten Gewährleistungsausschlüsse gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten beruhen, oder darauf beruhen, dass wir oder unsere Erfüllungsgehilfen fahrlässig vertragliche Kardinalpflichten oder in sonstiger Weise vertragswesentliche Pflichten verletzt haben sowie bei der Verletzung von Gesundheit, Leben und Körper.

(5) Angaben über Leistungssteigerungen und/oder Leistungskits verstehen sich als Durchschnittswerte. Prüfungsbedingte Abweichungen von +/- 5 % sind möglich. Da die tatsächliche Leistung der Werksmotoren von der vom Hersteller angegebenen Leistung abweichen kann, ist die angegebene Mehrleistung die maßgebliche Leistungsangabe (bspw. Leistungssteigerung um 30 PS). Die Angabe der Basisleistung und der Endleistung (bspw. Leistungssteigerung von 500 auf 530 PS) dient nur Informationszwecken. Minderleistungen von bis zu 5 % können im Einzelfall vorkommen und stellen keinen Mangel dar. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher.

 

§ 8 Sorgfaltspflicht

Der Vertragspartner, auch wenn es sich um einen Verbraucher handelt, hat dafür Sorge zu tragen, das alle Änderungen und Umrüstungen an seinem Fahrzeug, wenn es am öffentlichen Verkehr teilnimmt, nach den gesetzlichen Bestimmungen in seine Kfz-Papiere (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) eingetragen werden. Der Vertragspartner muss das Fahrzeug erforderlichenfalls bei dem Technischen Überwachungsverein (TÜV) oder einer sonstigen Prüforganisation vorführen, um die Eintragung der vorgenommenen Änderungen an dem Kraftfahrzeug oder dem Kraftfahrzeugteil in die Fahrzeugpapiere zu erreichen. Wir weisen darauf hin, dass die Betriebserlaubnis eines Kfz erlöschen kann, wenn vorgenannte Eintragungen nicht vorgenommen werden. Wird ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkomponente als „Export-Version“ oder mit einer vergleichbaren Beschreibung verkauft, ist diese grundsätzlich nicht für den Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Etwaige Risiken im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit der Fahrzeugveränderung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

§ 9 Erweitertes Pfandrecht

(1) Uns steht wegen Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Vertragspartner gehört.

(3) Die Regelungen dieses § 9 gelten auch für Verbraucher.

 

§ 10 Haftung für Folgeschäden bzw. Produkthaftung, Fahrzeuggewährleistung, allgemeine Betriebserlaubnis, Fahrzeughaftpflicht

(1) Die nachfolgenden Hinweise und Regelungen dieses § 10 gelten auch für Verbraucher:
(2) Der Vertragspartner ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von Arden angebotenen Leistungen, Produkte , Tuningmaßnahmen sowie die im Rahmen des Tuning vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug dem Motor, sowie dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeuges führen. Der Vertragspartner wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies, physikalisch bedingt, zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug führen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Kundenfahrzeuges auf die Lebensdauer des Motors und seiner Aggregate auswirken. Bei Einbau einer Leistungssteigerung haftet Arden ausdrücklich nur für solche Schäden am Fahrzeug, die durch eine defekte Leistungssteigerung verursacht werden. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen.
(3) Arden weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Garantie des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers in Bezug auf den Motor und Antriebsstrang führt. Darüber hinaus kann der Einbau einer Leistungssteigerung mögliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs beeinträchtigen. Mit Ausnahme von Ansprüchen, die sich gegebenenfalls aus einer von Arden gewährten Motorgarantie ergeben, kann Arden hierfür nicht haftbar gemacht werden.
(4).Eine Fahrzeugmodifikation kann zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. Änderungen und Umrüstungen von Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen von einer amtlich anerkannten Prüfeinrichtung i.S.d. § 19 StVZO abgenommen werden. Der Vertragspartner muss diese Abnahme auf eigene Rechnung organisieren. Darüber hinaus wird der Vertragspartner darauf hingewiesen, dass ohne allgemeine Betriebserlaubnis auch kein Versicherungsschutz besteht. Die Verantwortung von umgebauten Fahrzeugen oder deren Teilen liegt beim Vertragspartner.

(5) Arden ist angesichts der produkt- und ausstattungsbezogenen Vielfalt im Fahrzeugbereich außerstande, sämtliche Eigenschaften auf Kompatibilität zu überprüfen und diese zu gewährleisten. Eine Tauglichkeit zur Abnahme durch eine amtlich anerkannte Prüfeinrichtung i.S.d. § 19 StVZO ist nicht vereinbart.
(6) Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Der Käufer ist selbst verpflichtet, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Er stellt Arden insoweit von jeder Haftung frei.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung unserer Zahlungsansprüche gegen den Vertragspartner aus der zu Grunde liegenden Geschäftsverbindung vor, auch wenn dieser Verbraucher ist

(2) Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass das unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Vertragspartner Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

§ 12 Originale Fahrzeugteile

Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) sind vom Vertragspartner, auch wenn er Verbraucher ist, innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernehmen wir keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen, die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in unser Eigentum übergehen.

 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen, insbesondere von Nacherfüllungsansprüchen ist unser Sitz in Krefeld.

(3) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Krefeld. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.

Krefeld, November 2015